
Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz
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Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist die CLP-Verordnung der EU massgebend
Die Schweizer Chemikalienverordnung, verweist für neu vorzunehmende Einstufungen - abgesehen von spezifischen Ausnahmen - in ihrem Artikel 7 ausschliesslich auf die entsprechenden Vorgaben der CLP-Verordnung in den Anhängen I bis VI.
Die erwähnten Ausnahmen sind aus den Seiten 40 bis 71 der Wegleitung Swiss-CLP ersichtlich (auch auf Französisch).
Hilfestellungen über die Einstufung von Chemikalien finden sich auf der Seite CLP-Umsetzungsmassnahmen.
Die harmonisierten Einstufungen der im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführten Stoffe sind auch in der Schweiz verbindlich, inklusive die neuen oder geänderten Einstufungen derjenigen Anpassungen an den Technischen Fortschritt (ATP), welche im Anhang 2 der Chemikalienverordnung als massgebend erklärt sind (die früher dafür zuständige Einstufungsverordnung SR 813.112.12 wurde aufgehoben).
Änderungen der CLP-Verordnung (z.B. in der Form neuer Anpassungen an den Technischen Fortschritt, ATP)
Sie werden normalerweise von der Schweiz etwas verzögert übernommen. Welche dieser Änderungsdokumente jeweils für die Schweiz schon gültig sind, wird im Anhang 1 Ziff. 2 der jeweils aktuellen Fassung der Chemikalienverordnung angegeben. Die entsprechenden Änderungen werden in der Schweiz jeweils zeitgleich verbindlich wie im EWR.
Der Anhang 2 informiert unter den Untertiteln "Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom ... " über die Abverkaufsfristen für Produkte, deren Einstufung und Kennzeichnung die zusätzlichen oder geänderten Anforderungen nicht erfüllen.
Entsprechend den mit den neuen Einstufungsregeln geänderten Einstufungen von Stoffen oder Gemischen, müssen die Betriebe deren Meldungen in das öffentliche Produkteregister Chemikalien beim Bundesamts für Gesundheit aktualisieren, falls dies noch nicht geschehen ist.
Bei chemischen Produkten, welche nach dem bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem kennzeichnungsfrei waren, muss überprüft werden, ob dies auch mit den geänderten Einstufungsregeln der Fall sei.
Für die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen ist ebenfalls die CLP-Verordnung massgebend
Die Kennzeichnung muss nach den Vorschriften der CLP-Verordnung erfolgen. Zusätzlich ist aber die Schweizer Anforderung betreffend Etikettierung in zwei Amtssprachen zu beachten, und wenn die Abgabe an private Verwenderinnen vorgesehen ist, muss die Adresse der Schweizer Herstellerin/Importeurin auf der Etikette angegeben werden.
Bei Aerosolpackungen sind zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 2013/10/EU zu beachten.
Zur Kennzeichnung von Versandstücken
Im Fall einer nach den Gefahrgutvorschriften korrekt gekennzeichneten äusseren Verpackung können Gefahrenpiktogramme und Gefahrenkennzeichnung nach CLP entfallen, ausser beim Piktogramm GHS09 (Umwelt), wenn dieses gemäss CLP erforderlich ist und gemäss Gefahrgutvorschriften nicht (Hinweis: Palettenhüllen gelten nicht als die "äussere Verpackung" gemäss Art. 33 der CLP-Verordnung, sondern als Umverpackung). Die Kennzeichnung nur der äusseren, resp. Transportverpackungen - und dies nur nach den Gefahrgutvorschriften - ist zulässig, wenn garantiert ist, dass die Innenverpackungen spätestens sofort nach dem Entfernen der Transportverpackung nach den Vorgaben der CLP-Verordnung etikettiert werden. Falls nach den Gefahrgutvorschriften keine Kennzeichnung erforderlich ist, wohl aber nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung, so sind sowohl die äussere, als auch alle inneren Verpackungen nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen.