
Weitere Verordnungen zum Schweizer Chemikaliengesetz
Diese Seite wird seit 2022 nicht mehr aktualisiert.
Die wichtigsten Verordnungen:
- die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81- die Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12
- die Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, SR 916.161
- die Verordnung über kosmetische Mittel, VKos, SR 817.023.31
- die Lebensmittel- und Gebrauchsgeräteverordnung, LGV, SR 817.02
- die PIC-Verordnung (zur Kontrolle der Exporte besonders gefährlich verwendbarer Stoffe), ChemPICV, SR 814.82
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, mit dem ausführlichen Titel "Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen" ist neben der Chemikalienverordnung die zweitwichtigste Verordnung zum Chemikaliengesetz. Sie enthält Einschränkungen, Verbote und Gebote zu einer grossen Zahl von Stoffgruppen und Produktgruppen in insgesamt 35 Anhängen. Diese werden periodisch mit den analogen Bestimmungen der EU (z.B. den Verwendungsbeschränkungen des REACH Anhang XVII) in Übereinstimmung gebracht, soweit dies dem freien Warenverkehr und der Sicherung eines gleichwertigen Schutzniveaus dient und mit dem Schweizer Chemikaliengesetz kompatibel ist. Die letzte grössere Anpassung wurde am 21. Juli 2015 publiziert.
Wir haben für diese umfangreiche und schwer überschaubare Verordnung eine Kurzfassung der darin enthaltenen Beschränkungen, Verbote und Gebote zusammengestellt, welche es erleichtert zu überprüfen, ob eigene Produkte davon betroffen sein könnten.
Das Bundesamt für Umwelt hat Übersichtslisten über die in der ChemRRV verordneten Verbote und Beschränkungen publiziert:
a) Einschränkungen und Verbote bezüglich Herstellung und Inverkehrbringen von Chemikalien
b) Einschränkungen und Verbote welche die Verwender von Chemikalien zu beachten haben.
Die Zulassungspflicht in der ChemRRV
Die Schweiz kennt seit 2012 ebenfalls eine Zulassungspflicht für die im EWR zulassungspflichtigen Stoffe. Diese ist im Anhang 1.17 der ChemRRV beschrieben. Im EWR erteilte Zulassungen werden von der Schweiz einseitig anerkannt. Die Schweizer Ausführungsbestimmungen zur Zulassungspflicht sind jedoch stark abgeschwächt. Vor allem besteht keine Zulassungspflicht für Verwendungen als Zwischenprodukt. Und während im EWR eine Zulassung nur für die einzelne Antragstellerin und ihre Abnehmerinnen gilt, kann in der Schweiz jede Anwenderin des Stoffs von einer an eine bestimmte Firma im EWR erteilten Zulassung Gebrauch machen. Wenn die entsprechende Zulassung in der EU erlischt, erlischt sie auch für die Schweiz. Für im EWR nicht zugelassene Verwendungen können die Schweizer Behörden befristete Bewilligungen erteilen. Dafür bestehen ähnliche Voraussetzungen wie für eine EU-Zulassung. Die aktuelle Liste der in der Schweiz zulassungspflichtigen Stoffe und die Schweizer Ausführungsbestimmungen finden sich im Anhang 1.17 der jeweils aktuellen Version der ChemRRV.
Die "RoHS-Richtlinie" in der ChemRRV
Einige Bestimmungen der RoHS-Richtlinie der EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten waren schon früher in unserer ChemRRV enthalten, jedoch auf verschiedene ihrer Anhänge verteilt.
Seit dem 1. Dezember 2012 enthält nun der neue Anhang 2.18 der ChemRRV praktisch die RoHS-Verordnung gemäss ihrer Neufassung 2012/19/EU im für die Schweiz angepassten Wortlaut, aber ohne die Anhänge II und III der EU-RoHS-Verordnung über die Ausnahmen. Die in diesen beiden Anhängen der RoHS-Verordnung aufgelisteten Ausnahmen sind auch in der Schweiz gültig.
Das Bauproduktegesetz
Das neue Bauproduktegesetz SR 933.0 und die Bauprodukteverordnung SR 933.01 sind im September 2014 publiziert worden. Damit wurde eine weitgehende materielle Übereinstimmung mit der im April 2011 in Kraft getretenen und seit dem 1. Juli 2013 in der EU anzuwendenden EU-Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 erreicht. Wir haben eine Kurzinformation darüber verfasst.
Die PIC-Verordnung
Mit der PIC-Verordnung SR 814.82 vom 10. November 2004 über die Einfuhr und die Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Chemikalien setzt die Schweiz das Rotterdamer Übereinkommen "über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel" um und ergänzt die Liste der "bestimmten Chemikalien" um eine Auswahl der in der Schweiz verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffe. Diese Stoffe sind in den Anhängen 1 und 2 der jeweils aktuellen Schweizer PIC-Verordnung aufgelistet.
Wer einen in diesen Listen aufgeführten Stoff oder eine ihn enthaltende Zubereitung exportieren will, muss spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr der Chemikalie im Kalenderjahr pro einführende Vertragspartei dem Bundesamt für Umwelt BAFU eine Ausfuhrmeldung einreichen, damit das BAFU das entsprechende Empfängerland spätestens 15 Tage vor der Erstausfuhr darüber informieren kann.
Nähere Informationen darüber finden sich auf der entsprechenden Seite des BAFU. Die Chemikalienagentur der EU ECHA, welche für die Umsetzung des Rotterdam-Übereinkommens in der EU zuständig ist, stellt dazu weitere hilfreiche Informationen zur Verfügung: ECHA1 und ECHA2.
Die Schweizer Biozidprodukteverordnung
Wie auf der Seite Biozid beschrieben, besteht zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen über das Inverkehrbingen von Biozidprodukten. Dies gilt für diejenigen Biozidprodukte, deren sämtliche Wirkstoffe durch die EU genehmigt worden sind. Für diese stimmen die Vorschriften und Verfahren für die Vermarktung in der Schweiz und im EWR weitgehend überein. Deshalb behandeln wir die Vorschriften über Biozidprodukte der Schweiz und der EU auf der gemeinsamen Seite Biozid.
Dagegen gelten die bisherigen Schweizer Bestimmungen weiterhin für diejenigen Biozidprodukte, die noch mindestens einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung durch die EU noch nicht abgeschlossen ist. Dasselbe gilt analog auch für die verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR.
zur Navigation