
Die Massnahmen zur Umsetzung der CLP-Verordnung
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In der Übersicht und zur Einführung kann man das Vorgehen zur Umsetzung GHS/CLP-Systems wohl nicht besser beschreiben, als es Herr Dr. Thomas Smola vom deutschen Institut für Arbeitsschutz IFA mit der folgenden Folienserie gemacht hat (zu beachten: Stand Januar 2010):
Grundlagen [PDF, 293 KB]
Die Gefahrenklassen [PDF, 342 KB]
Neue Einstufungskriterien [PDF, 566 KB]
Einstufung von Gemischen [PDF, 179 KB]
Er hat auch einen guten zusammenfassenden Text darüber geschrieben:
GHS - Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien [PDF, 179 KB]
Drei wichtige Leitlinien:
Im Detail ist die Anwendung des CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystems in drei umfangreichen Leitlinien der ECHA beschrieben:
Die erste Leitlinie ist eine allgemeine Einführung und Übersichtsbeschreibung zur CLP-Verordnung (Stand Januar 2019); auch auf Englisch.
Die zweite Leitlinie Guidance on the Application of the CLP Criteria, Version 5.0 [14 MB, 647 Seiten] (Stand Juli 2017) enthält eine detaillierte Beschreibung des Einstufungssystems und dessen Entscheidungslogik.
Sie berücksichtigt die Änderungen durch die 5. überarbeitete Fassung des GHS der UNO, welche durch die EU mit der 8. ATP der CLP-Verordnung übernommen worden sind. Die Vorgaben der 8. ATP sind seit dem 1. Februar 2018 verbindlich. Stoffe und Gemische, die vor dem 1. Februar 2018 nach den früheren Vorschriften (Stand der 4. ATP (EG) Nr. 487/2013) verpackt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht (z.B. in den EWR importiert) wurden, konnten ohne Umetikettierung in der Schweiz und im EWR noch bis zum 31. Januar 2020 abverkauft werden.
Die dritte Leitlinie (Stand 03.2019) beschreibt die Anwendung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung:
Leitlinien für die Kennzeichnung und Verpackung nach CLP, Version 4, auch auf Englisch. Sie berücksichtigt die 2., 5., und 8. ATP der CLP-Verordnung (siehe Seite Downloads), sowie die ATP über Waschmittel in auflösbaren Verpackungen.
Die Anwendung der Leitlinien
Wer das CLP-System anwenden will, wird nicht darum herum kommen, diese Leitlinien im Detail zu studieren. Bei dabei sich ergebenden Unklarheiten hilft die Internetseite Häufig gestellte Fragen zu CLP der Deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA oft weiter. Die dort zu findenden Antworten sind normalerweise gesamteuropäisch abgestimmt.
Für die praktische und organisatorische Umsetzung der CLP-Verordnung in den Betrieben hat das deutsche Umweltbundesamt einen Kurzleitfaden herausgegeben:
Betriebliche Umsetzung der CLP-Verordnung [PDF, Stand: 11.2010] und später einen Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung [PDF, Stand: 04.2014]. Diese richten sich an Interessenten, die einen Einstieg in die Themen GHS, CLP-Verordnung sowie Einstufung und Kennzeichnung erhalten möchten.
Regelmässige Überprüfung der Einstufungen von Gemischen
Es ist zu beachten, dass jedesmal, wenn einer der in einem Gemisch enthaltenen Rohstoffe im Rahmen seiner Registrierung oder mit einer neuen harmonisierten Einstufung eine geänderte Einstufung erhält, geprüft werden muss, ob dies einen Einfluss auf die Einstufung der damit hergestellten Gemische hat. Wenn dies der Fall ist, muss die Einstufung und damit auch die Etikettierung angepasst werden. Falls die Einstufunung dabei strenger wird, ist sie unverzüglich (so schnell wie möglich) anzuwenden, andernfalls kann dies innert 18 Monaten geschehen. Für bereits vor der Änderung verpackte und gekennzeichnete Zubereitungen gilt normalerweise eine Abverkaufsfrist von 2 Jahren.
CLP ist auch in der Schweiz anzuwenden
Um technische Handelshemmnisse im Güterverkehr mit dem EWR auszuschliessen, ist die Schweiz bestrebt, die Bestimmungen der CLP-Verordnung weitestgehend in eigenes Recht zu übernehmen. Änderungen von Vorgaben der CLP-Verordnung werden deshalb in der Regel mit der technisch kürzest möglichen Zeitverzögerung 1:1 in die Schweizer Chemikaliengesetzgebung übernommen.
Die jeweils für die Schweiz gültige Fassung der Anhänge der CLP-Verordnung (resp. der entsprechenden ATP's) wird im Anhang 2 der jeweils aktuellen Chemikalienverordnung angegeben. Die entsprechenden Änderungen werden in der Schweiz jeweils zeitgleich verbindlich wie im EWR.
Die Schweizer Bundesbehörden haben die wichtigsten Punkte, die in der Schweiz bei der Umstellung vom früheren Kennzeichnungssystem auf das CLP-System zu beachten sind, in einer Einstiegshilfe (en français) zusammengefasst.
Die zu beachtenden Unterschiede zwischen der CLP-Verordnung und der Schweizer Chemikalienverordnung sind auf den Seiten 40 bis 71 der Wegleitung Swiss-CLP (2017) ausführlich beschrieben.
Hilfestellungen zur Einstufung von Gemischen/Zubereitungen nach der CLP-Verordnung
Seit dem 1. Juni 2015 sind die "alten" Vorschriften der EU und seit dem 1. Juli 2015 diejenigen der Schweiz für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gemischen/Zubereitungen endgültig Vergangenheit. Nun gelten für die Einstufung und Kennzeichnung sowohl in der EU als auch in der Schweiz nur noch die neuen Vorschriften der CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung.
Der schwierigste Teil der Umstellung ist derjenige der Neu-Einstufung der Gemische/Zubereitungen. Dabei sind viele Neuerungen zu beachten. Die EU-Chemikalienagentur ECHA hat deshalb auf ihrer Website umfangreiches Informationsmaterial über die verschiedenen, nun bei der Einstufung von Gemischen zu beachtenden Aspekte zusammengestellt. Die Einstiegsseite dazu ist: https://echa.europa.eu/de/support/mixture-classification.
Das neue Einstufungssystem ist weniger starr als das frühere und gewährt mehr Ermessensspielraum. Dies erlaubt einerseits, speziellen Gegebenheiten bei den Produkteigenschaften eher gerecht zu werden als früher, macht aber andererseits die Aufgabe anspruchsvoller.
Für einfache Routinefälle hat die deutsche Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) in ihrem Gefahrstoff-Informationssystem GisChem einen Gemischrechner bereitgestellt, mit welchem man die Einstufung von Gemischen ermitteln kann.
Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit hat eine spezielle Seite über die Einstufung von Wasch- und Reinigungsmitteln publiziert.
Weil die Vorgaben der CLP-Verordnung bei der Einstufung von Wasch- und Reinigungsmitteln oft zu widersprüchlichen Resultaten benüglich der Wirkungen auf Haut und Augen führen, hat die betroffene Industrie das Einstufungsnetzwerk DetNet [via PDF] geschaffen. Dieses ermöglicht es den betroffenen Firmen, für ihre Einststufungen unterstützende Daten und Beratung zu erhalten.
Verbindlichkeitsdaten für die Umsetzung von Änderungen
Die folgenden Daten gelten in der Regel sowohl in der EU, als auch in der Schweiz:
Seit dem 1. Januar 2016 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen bis inklusive 6. ATP (Verordnungen (EU) Nr. 605/2014 und (EU) 2015/491) angewendet werden.
inStoffnahmen in den Sprachen der Mitgliedsländer) angewendet werden.
Seit dem 1. Mai 2020 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäss der 13. ATP (Verordnung (EU) 2018/1480) angewendet werden.
Seit dem 9. September 2021 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäss der 14. ATP (Verordnung (EU) 2020/217) angewendet werden.
Ab dem 1. März 2022 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäss der 15. ATP (Verordnung (EU) 2020/1182) angewendet werden.
Ab dem 17. Dezember 2022 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäss der 17. ATP (Verordnung (EU) 2021/849) angewendet werden.
Die Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt
Obwohl die Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt Bestandteil des GHS der UNO sind, hat sie die EU nicht in der CLP-Verordnung, sondern in im Rahmen der REACH-Verordnung geregelt.
Die Methoden für die Stoffprüfung und das Risikomanagement
Die international anerkannten Methoden/Standards für die Stoffprüfung, die Risikoabschätzung und das Risikomanagement sind wichtig für die Umsetzung der CLP-Verordnung. Es wird regelmässig darauf Bezug genommen. Diese Methoden/Standards selbst sind jedoch nicht Gegenstand der CLP-Verordnung oder der REACH-Verordnung.
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