REACH Massnahmen zur Umsetzung


Die Risikominderungsmassnahmen müssen angewendet werden


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Die Pflicht zur Umsetzung der ermittelten Massnahmen zur Risikominderung für die Anwender von Chemikalien

Die Umsetzung der bekannten Schutzmassnahmen und Vorsorgemassnahmen beim Umgang mit Chemikalien wurde bisher in der Gesetzgebung nur punktuell zwingend gefordert, am ehesten noch im Rahmen des Arbeitsrechts und des Produktesicherheitsrechts.
Viele im Chemiebereich tätige Firmen haben jedoch schon früher aus eigenem Interesse Massnahmen für den Umgang mit Chemikalien getroffen, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und unter dem Begriff "Responsible Care" zusammengefasst werden können.

Unter REACH sind solche Massnahmen nun verbindlich vorgeschrieben. Sie sind ein zentrales Element der REACH-Verordnung. Die Angaben der Sicherheitsdatenblätter über die Sicherheits- und Gesundheitsschutz- und Umweltschutzmassnahmen (auch zusammenfassend als Riskomanagement-Massnahmen RMM bezeichnet) gelten nun nicht mehr nur als Informationen, sondern sie sind (im EWR) als Anweisungen zu verstehen, welche befolgt werden müssen. Dies gilt besonders im Fall von Stoffen, für welche ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt erhalten wurde.

Der Erhalt eines Sicherheitsdatenblatts mit einer Registriernummer eines von einem Anwender im EWR verwendeten Stoffs löst für ihn aufgrund der REACH-Verordnung bedeutende Verpflichtungen aus. Diese sind in den Leitlinien für nachgeschaltete Anwender (2014) im Detail beschrieben. Verschiedene Publikationen (z.B. Frequently Asked Questions) von REACH-Help Desks oder von Industrieverbänden präzisieren diese Leitlinien.

Im Wesentlichen geht es darum, die Anwendungsbedingungen für den betreffenden Stoff innerhalb von 12 Monaten nach dem dokumentierten Empfang des Sicherheitsdatenblatts mit dessen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Durch die Pflicht zur belegbaren Umsetzung soll sichergestellt werden, dass bei den eigenen Anwendungsbedingungen des Herstellers und denjenigen der Kunden die Expositionen innert nützlicher Frist so ausreichend unter Kontrolle sind, wie im Sicherheitsdatenblatt vorgegeben.

Dies bedeutet (im EWR) unter anderem für jeden solchen Stoff:

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Wenn (im EWR) das Resultat einer dieser Prüfungen "nicht erfüllt" ist, können Sie eine der folgenden Massnahmen zur Erfüllung, d.h. Legalisierung anwenden:

Detailliertere Informationen zu diesen Punkten finden sich in einem Fact Sheet der ECHA Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien.

Die Ansprüche an die Kompetenz der Anwender von Chemikalien sind damit stark gestiegen:

Es empfiehlt sich, im Hinblick auf die zu erwartenden REACH-Umsetzungskontrollen die Durchführung aller in diesem Sinne durchgeführten Arbeiten zu protokollieren, d.h. belegbar zu machen.

Und in der Schweiz?

In der Schweiz bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen der oben beschriebenen Art. Jedoch ist der sehr offen formulierte Artikel 5 unserer Chemikalienverordnung über die Selbstkontrolle (resp. Sorgfaltspflicht) zu beachten. Er ist unter anderem so zu interpretieren, dass die zum sicheren Umgang mit Chemikalien notwendigen Massnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen sind. Weil die oben besprochenen, durch die REACH-Verordnung verlangten Massnahmen als heutiger Stand der Technik gelten, sind sie sinngemäss teilweise auch für die Schweiz massgebend, obwohl unsere Gesetzgebung zu diesem Thema keine explizit formulierten Detailanforderungen enthält.

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